Stand: 05.08.202218.4. Die Form des Ursprungsnachweises

Grundsätzlich ist der Warenwert entscheidend, in welcher Form der Präferenznachweis erbracht werden muss, um die Zollbefreiung im Bestimmungsland beantragen zu können.

Bei nahezu allen Abkommen (Ausnahmen hierzu s. Anlage H am Ende des Handbuchs) kann der Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von € 6.000 pro Lieferung vom Lieferanten selbst und in Eigenverantwortung in Form der Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem Handelspapier bestätigt werden (Text gem. Anhang 22-13 der DVO 2447/2015 s. Anlage K am Ende des Handbuchs).

Bei Lieferungen mit einem Warenwert über € 6.000, wird der Ursprungsnachweis der Ware in den meisten Fällen durch das Formular EUR.1 erbracht (Muster zur Ansicht am Ende des Kapitels). Auf der Rückseite des Formulars ist zu erklären, warum (z.B. aufgrund der durchgeführten Verarbeitungsschritt oder Vorliegen einer Lieferantenerklärung etc.) die Ware den präferenziellen Ursprung (erzielt) hat. Der Nachteil bei der Ausstellung der EUR.1 ist, dass dieses Formular  zusätzlich vom Zoll in Österreich bestätigt werden muss. So ist es trotz elektronischer Zollanmeldung und elektronischer Freigabe notwendig, dass das Dokument direkt beim Zollamt für die Ausstellung vorgelegt wird.

Vorausgesetzt die Warenverkehrsbescheinigung wurde in der Anmeldung im e-zoll-Verfahren ordnungsgemäß zitiert und es wurde noch kein Austritt durch die Ausgangszollstelle bestätigt (ausgenommen Austrittsbestätigungen bei Versanddokumenten), kann die WVB auch nach der Zollabfertigung und gegebenenfalls nach dem Datum der Freigabe der Ausfuhrzollanmeldung (ABD) beim Zollamt bei dem die Abfertigung stattgefunden hat, zollamtlich bestätigt werden. Ebenfalls kann unter diesen Voraussetzungen die Bestätigung der WVB für e-zoll-Verfahren auch bei einem verkehrsgünstig besser liegenden Zollamt erfolgen. Dem für die Ausfuhr zuständigen Zollamt müssen jdoch die Anräge für Präferenznachweise vorliegen bzw. übermittelt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch eine "nachträglich erstellte Warenverkehrsbescheiniugung" vom zuständigen Zollamt erteilt werden.

 

Ein weiterer Präferenznachweis im Warenverkehr mit den Mittelmeerländern und den Balkanländern ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Diese ist jedenfalls dann zwingend auszustellen, wenn Ware innerhalb der Pan-EUro-Med Zone weiterverkauft werden soll oder die Erzielung des Präferenzursprungs nur möglich war, weil Vormaterialien aus den Teilnehmerländern dieser Zone mitberücksichtigt werden mussten. Im bloßen bilateralten Warenverkehr ohne Kumulierung kann der Exporteur selbst enscheiden ob eine EUR-MED oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden soll.

 

Vereinfachung für Ermächtigte Ausführer

Die Handelsabkommen sehen als Vereinfachung für Exporteure mit regelmäßigen Exportlieferungen auch die Möglichkeit vor, Ursprungserklärungen (s. Anhang K) unabhängig vom Warenwert in Eigenverantwortung ausstellen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass der Exporteur den Status des "Ermächtigten Ausführers" hat und dieser in der Erkärung auch durch Angabe der Bewilligungsnummer zu erkennen ist.

Der Status wird vom Zollamt auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse im Ursprungsrecht verfügt. Im Warenverkehr mit Südkorea ist der Ermächtigte Ausführer überhaupt die einzige Möglichkeit, um einen gültigen Präferenznachweis für Lieferungen mit einem Wert von über EUR 6.000 erfolgreich ausstellen zu können. Ein Ausweichen auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für höherwertige Lieferungen ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen. 

NEU: Registrierter Ausführer

Neue Freihandelsabkommen der EU mit Partnerländern, können als Voraussetzung für die Ausstellung eines Präferenznachweises durch den Exporteur vorsehen, dass dieser in der EU in einem separaten Register als „registrierter Ausführer“ gelistet ist. Dieses REX-Verfahren wird erstmals im CETA Abkommen mit Kanada zur Anwendung kommen. Dort ist geregelt, dass für Lieferungen bis EUR 6.000 von jedem Exporteur eine Ursprungserklärung als Präferenznachweis ausgestellt werden kann. Bei höheren Warenwerten aber, muss der Exporteur im REX System der EU erfasst sein und auch diese Registrierungsnummer angeben, um einen gültigen Präferenznachweis auszustellen für den kanadischen Import.

Das REX-System ist somit parallel zum Status des „Ermächtigten Ausführers“ zu sehen und muss ebenfalls beim örtlich zuständigen Zollamt beantragt werden (mit dem Formular ZA 278).

Bei Bedarf können die Formulare EUR.1 oder EUR-MED bezogen werden bei:

Verlag J.A. Kitzler
Uraniastraße 4, A-1010 Wien
Tel.: 01 7135334-0

kbprintcom.at, Druck + Kommunikation,
Drucksortenverlag, Standort Wien,
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Tel.: 01 74051-1202

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