Stand: 05.08.202218.3. Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung

Beim Export von Handelswaren, kann der Exporteur ebenso von der Präferenzbegünstigung im Bestimmungsland profitieren. Um jedoch den notwendigen Präferenznachweis ausstellen zu dürfen, benötigt der exportierende Händler von seinem EU-Lieferanten eine verbindliche Bestätigung, dass der Ursprung der Ware in einem Präferenzland ist (zB EU) und die Voraussetzungen für den Präferenzverkehr mit dem Bestimmungsland erfüllt sind. Dies ist dadurch zu erkennen, dass der Lieferant das gewünschte Bestimmungsland in der Erklärung dezidiert angibt.

Die Lieferantenerklärung ist die EU-interne formelle Bestätigung für Präferenzwaren (Muster s. Anlage I am Ende des Handbuchs). Darin bestätigt der Lieferant seinem Kunden den Präferenzursprung der gelieferten Ware und mit welchen Ländern der präferenzielle (zollfreie) Warenverkehr möglich ist. Sollte trotz Bestätigung des EU-Ursprungs der Ware aber das Bestimmungsland der beabsichtigten Lieferung nicht angeführt sein, kann der Exporteur auch keinen Präferenznachweis ausstellen. Es ist somit nach Erhalt der Lieferantenerklärung stets zu prüfen, ob das gewünschte Bestimmungsland darin erklärt wurde.

Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen immer wieder dieselben Waren an den gleichen Abnehmer geliefert werden, besteht auch die Möglichkeit eine Langzeit-Lieferantenerklärung mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren auszustellen (s. Anlage J am Ende des Handbuchs). Es besteht die Möglichkeit, dass eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung für bereits gelieferte und zukünftige Lieferungen ausgestellt wird (seit Inkrafttreten der EU Verordnung 2017/989 am 14. Juni 2017 möglich. Bis dahin galt vergangene und zukünftige Lieferungen auf zwei LLE zu trennen). Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für max. 12 Monate rückwirkend mit einer Gesamtgeltungsdauer von 24 Monaten ausgestellt werden.

Beispiele für max. Gesamtgeltungsdauer:

Am 14. Juni 2019 wird eine LLE für Lieferungen im Zeitraum 14.Juni 2018 bis 13.Juni 2020 erstellt.

Am 14. Juni 2019 wird eine LLE für Lieferungen im Zeitraum vom 01.Jänner 2019 bis 31.Dezember 2020 erstellt.

 

Lieferantenerklärung mit Kumulierungsvermerk

Damit ein Händler bei Bedarf aber auch einen Präferenznachweis EUR-MED ausstellen kann, muss der Wortlaut der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung unbedingt folgenden Zusatz tragen:

Er erklärt folgendes:

O Kumulierung angewendet mit ................................ (Name des Landes / der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet

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