Stand: 05.08.202218.2. Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes
Für den präferenziellen Ursprungserwerb unterscheidet man zwischen zwei Möglichkeiten:
- autonomer Ursprung
- Ursprung durch Kumulierung
1. Autonomer Ursprung
Ein autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die Ware in der EU entweder
- vollständig gewonnen bzw. erzeugt oder
- ausreichend be- bzw. verarbeitet wird.
Vollständige Gewinnung bzw. Erzeugung heißt, dass sämtliche, wenn auch noch so geringfügige Materialien und Bestandteile, die zur Herstellung der Ware verwendet werden, zur Gänze aus dem betreffenden Vertragsstaat stammen (die EU-Länder gelten in diesem Zusammenhang als ein Vertragsstaat).
Bei Bergbau- und Agrarwaren kommt dies häufig vor. So gelten z.B. als vollständig erzeugt, mineralische oder pflanzliche Erzeugnisse die aus dem Boden gewonnen bzw. geerntet wurden. Da die vollständige Erzeugung bei industriellen Fertigwaren kaum mehr möglich ist, besteht für diese Waren die Möglichkeit des präferenziellen Ursprungserwerbes auch durch die ausreichende Be- oder Verarbeitung. Die für die Erlangung der präferenziellen Ursprungseigenschaft notwendigen Be- und Verarbeitungsschritte sind in der Ursprungsliste der jeweiligen Abkommen mit den Bestimmungsländern geregelt. Für die Bewertung der Ursprungseigenschaft, müssen aber nur Vormaterialien die noch keinen EU-Präferenzursprung haben, einer ausreichenden Be- und Verarbeitung gemäß der Regel in der Ursprungsliste unterzogen werden. Daher ist es für die Bewertung des Präferenzursprungs notwendig, zwischen Vormaterialien mit und ohne Präferenzursprung zu unterscheiden.
Wenn somit Waren in der EU zugekauft werden, benötigt der Exporteur den Nachweis, dass es sich bei diesen Waren bereits um Präferenzwaren handelt und diese somit bei der Bewertung der Ursprungseigenschaft keiner ausreichenden Be- und Verarbeitung mehr unterzogen werden müssen. Dieser Nachweis wird in Form der Lieferantenerklärung (Anlage I und J am Ende des Handbuchs) erbracht.
An ursprungsbegründeten Vorgängen kennt die Liste im Wesentlichen folgende Kriterien, welche von Ware zu Ware unterschiedlich sind:
- Tarifsprung: Darunter versteht man, dass die eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer anderen Nummer des Zolltarifs zugeordnet werden, als das Fertigprodukt und daher durch die Produktion einen Wechsel der Zolltarifnummer die Folge ist.
Beispiel: Ein österreichischer Fabrikant erzeugt Aktentaschen der ZTNr. 4202. Zur Herstellung verwendet er Rindsleder aus Argentinien (ZTNr. 4104) und Verschlüsse aus Korea (ZTNr. 8308) bzw. Pappkartons aus der Ukraine (ZTNr. 4805). Die Aktentaschen fallen unter eine andere Zolltarifnummer als die verwendeten Vormaterialien. Das Kriterium des Tarifsprunges ist damit erfüllt und die Taschen sind EU-Ursprungsprodukte im Sinne des Freihandesabkommens zB mit der Schweiz. - Dem gegenüber erfolgt bei einigen Waren eine (manchmal wertmäßig beschränkte) Zulassung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, welche der gleichen Nummer angehören wie das Exportprodukt.
Beispiel: Statuetten aus unedlen Metallen(ZTNr. 8306) müssen aus Vormaterialien hergestellt werden, die in eine andere 4-stellige Tarifnummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Vormaterialien, die unter die gleiche Zolltarifnummer fallen (8306), dürfen dennoch verwendet werden, wenn ihr Wert 30% des Ab-Werk-Preises des Exportproduktes nicht überschreitet. - Ausschluss von bestimmten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, obwohl diese den Tarifsprung mitmachen.
Beispiel: Bei bestimmten Lebensmitteln wird der Einsatz von Vormaterial des Kapitels 17 (Zucker) mit mehr als 30% des Ab-Werk-Preises ausgeschlossen. - Wertmäßige Beschränkung des Einsatzes von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, unabhängig davon, ob diese den geforderten Tarifsprung erfüllen oder nicht.
Beispiel: Der Einsatz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zur Herstellung von Elektromotoren wird mit 40% des Ab-Werk-Preises der Fertigware beschränkt. - Die Produktion hat ab einer bestimmten Produktionstiefe zu erfolgen.
Beispiel: Das Herstellen von Damenbekleidung hat aus Garnen zu erfolgen um dem fertigen Kleid Präferenzursprung zu verleihen. Die Konfektion aus Geweben – ohne Ursprungseigenschaft – ist nicht ursprungsbegründend (im Sinne der Präferenzabkommen).
2. Ursprung durch Kumulierung
In den Freihandelsabkommen der EU mit den Partnerstaaten wurde auch die Möglichkeit geschaffen, den Präferenzursprung einer Ware nicht nur autonom (= Wirtschaftsleistung eines einzigen Landes) sondern auch durch Kumulierung (mehrere Länder arbeiten an der Herstellung eines Produktes) zu erzielen. Die Kumulierung ermöglicht es, Produktionsschritte in verschiedenen Ländern vorzunehmen und bei der Bewertung des Warenursprungs des Endproduktes sämtliche Produktionsschritte zusammenzurechnen, um im Ergebnis den Präferenzwarenursprung zu erzielen.
Das Präferenzrecht unterscheidet zunächst zwischen zwei Formen der Kumulierung:
- volle Kumulierung
- eingeschränkte Kumulierung
Ableitungen wie bilaterale, diagonale und multilaterale Kumulierungen sind nur Unterformen dieser beiden Kumulierungsmöglichkeiten.
Bei der vollen Kumulierung werden sämtliche Be- und Verarbeitungsschritte, welche in verschiedenen Ländern der Kumulierungszone durchgeführt worden sind, berücksichtigt, um im Endergebnis die Erzielung des Präferenzursprungs zu bewerten. Die volle Kumulierung ist im EWR möglich, wurde aber auch in den Abkommen der EU mit Marokko und Tunesien vereinbart.
Vorteil der vollen Kumulierung ist, dass die in einem Partnerstaat der Kumulierungszone vorgenommenen Be- und Verarbeitungen noch nicht in einem solchen Umfang vorgenommen werden müssen, dass die Ware bereits den Präferenzursprung in diesem Land erzielt. Vielmehr bestätigt der Vorlieferant in einer speziellen Lieferantenerklärung die von ihm bereits vorgenommenen Produktionsschritte. Der nachfolgende Hersteller kann diese Produktionsschritte zu den eigenen Tätigkeiten hinzurechnen und die Summe der Produktionstätigkeit mit den Präferenzursprungsregeln vergleichen. Wenn diese beiden (oder mehrere) Verarbeitungsschritte zusammengerechnet, die für die jeweilige Ware in der Ursprungsregel festgesetzte Verarbeitungstiefe oder Wertschöpfung erreichen, hat die Ware Präferenzursprung. Als Folge kann sie in allen an der Präferenzzone beteiligten Ländern zollfrei zirkulieren.
Die eingeschränkte Kumulierung hingegen verlangt bei der arbeitsteiligen Produktion in verschiedenen Ländern, dass die Ware beim Weiterversand in ein anderes Land der Kumulierungszone bereits Präferenzursprungsware des Versendungslandes ist. Eine Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt im Versendungsland durchgeführten Be- und Verarbeitungen, welche noch zu keinem Präferenzursprung geführt haben, wie bei der vollen Kumulierung, ist nicht möglich. Wenn die Ware aber schon Präferenzware des Versendungslandes ist, muss die Be- und Weiterverarbeitung im Bestimmungsland der Kumulierungszone dann nur mehr über die so genannte Minimalbehandlung hinausgehen, um den neuerlichen Präferenzursprung in diesem Land zu erzielen. Die zollfreie Zirkulation der Ware ist wiederum innerhalb aller an der Kumulierungszone beteiligten Länder möglich.
Die Möglichkeit der bilateralen Kumulierung ist in allen Präferenzabkommen der EU vorgesehen. Bilaterale Kumulierung bedeutet, dass die Vormaterialien aus jenem Land stammen, in welches die fertige Ware letztendlich geliefert werden soll. Diese Vormaterialien müssen dann für die Bewertung des Präferenzursprungs nicht mehr ausreichend be- und verarbeitet werden.
Im Bereich der diagonalen und multilateralen Kumulierung sind die PANKUM und die PANEUROPAMITTELMEER (Pan-Euro-Med Zone) Ursprungskumulierungszonen von Bedeutung.
- PANKUM-Länder: 28 EU Staaten, Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein und die Türkei.
- PANEUROPA-MITTELMEER-Länder: die PANKUM Länder + Ägypten, Algerien, Färöer, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.
- SAP Kumulierungszone (Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegovina, Albanien, Mazedonien, Montenegro, Türkei, EU)
- NEU: die Schaffung einer Ursprungskonvention soll die Länder der Zonen PAN-EURO-MED und SAP zu einer Kumulierungszone zusammenführen. Ist aktuell aber noch sehr eingeschränkt umgesetzt.
Im Rahmen der eingeschränkten Kumulierung, können bei der Herstellung in der EU Vormaterialien mit Präferenzursprung aus allen Ländern der Kumulierungszone eingesetzt werden, wenn das Endprodukt wiederum in ein an der Kumulierungszone beteiligtem Land geliefert wird (= diagonale Kumulierung). Für die präferenzielle Ursprungsbewertung des Endproduktes, müssen die (Ursprungs-) Vormaterialien aus der Kumulierungszone nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden.
Voraussetzung für die Kumulierungsmöglichkeit im Rahmen der PANKUM und PAN-EURO-MED ist aber, dass sämtliche teilnehmende Länder untereinander Freihandelsabkommen mit spiegelgleichen Ursprungsregeln abgeschlossen haben. Das ist im Moment aber nur bei der PANKUM der Fall.
Die an der PAN-EURO-MED teilnehmenden Länder, haben zum aktuellen Stand (Februar 2017) nur zum Teil diese Freihandelsabkommen untereinander abgeschlossen und ratifiziert. Da ein lückenloses Netzwerk identischer Abkommen zwischen insgesamt 18 Vertragspartnern nicht in absehbarer Zeit realisierbar war, ist man übereingekommen nach dem Prinzip der so genannten „variablen Geometrie“ vorzugehen. Sobald zumindest 3 Länder die Voraussetzungen erfüllen, sollen sie eine solche diagonale Kumulierungszone bilden können. Solange also nicht alle teilnehmenden Länder untereinander diese Abkommen geschlossen haben, muss geprüft werden, ob ein Land aus dem Vormaterialien stammen mit dem Bestimmungsland des Fertigproduktes bereits das Abkommen geschlossen hat, damit das eingesetzte Vormaterial nicht mehr ausreichend be- und verarbeitet werden muss. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen wird regelmäßig der aktuelle Stand der Umsetzung veröffentlicht:
www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll - Wirtschaft - Ursprung und Präferenzen].
Die präferenzielle Ursprungseigenschaft innerhalb der Zone PAN-EURO-MED wird mit eigenen Nachweisen dokumentiert. Hierzu dienen die EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung bzw. ein erweiterter Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung (s. Anlage K am Ende des Handbuchs).
Für Handelswaren sind die Lieferantenerklärungen nach Anhang 22-15 bis Anhang 22-18 der (EU) VO 2015/2447 zu erstellen (s. auch Punkt 17.3.) Die Lieferantenerklärung (gem. Anhang I und J am Ende des Buches) muss für Zwecke der Pan-Euro-Med Kumulierung folgende Ergänzung tragen:
„Ich erkläre, dass:
_ Kumulierung angewendet wurde mit …… (Name des Landes/der Länder)
_ Keine Kumulierung angewendet wurde.“
Ohne diesen Zusatz kann die Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED (oder Ursprungserklärung EUR-MED) verwendet werden, sondern nur für bilaterale Präferenznachweise (EUR.1 oder Ursprungserklärung).