Stand: 05.08.202218.1. Allgemeines
Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) Abkommen geschlossen (Präferenzabkommen), in deren Rahmen es möglich ist, Waren zollfrei oder zollbegünstigt in diese Ländern zu importieren (s. Anlage H am Ende des Handbuchs). Diese Abkommen sehen zum Teil einseitige Zollpräferenzen vor, so dass nur die Europäische Union diesen Ländern Zollbegünstigungen bei der Einfuhr gewährt (z.B. für Entwicklungsländer) und beidseitige Abkommen, in dessen Rahmen Ursprungwaren der jeweils anderen Region zollfreien oder zollbegünstigten Zugang haben (z.B. Abkommen EU-Schweiz).
Damit eine Ware zollbegünstigt in einem Land, mit dem die EU ein Abkommen geschlossen hat, eingeführt werden kann, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss zum Warenkreis gehören, der vom Präferenzabkommen erfasst ist
- Es muss ein Ursprungserzeugnis entsprechend den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens sein
- Der Ursprung muss durch einen Nachweis (Ursprungserklärung oder eine Warenverkehrsbescheinigung - EUR1) formell belegt werden
- Es muss eine direkte Beförderung zwischen den Vertragsstaaten erfolgen
- In den meisten Fällen muss das Verbot der Zollrückvergütung eingehalten werden (Vormaterialien aus anderen Ländern müssen im Herstellungsland verzollt worden sein)
Eine Ware gilt dann als Ursprungserzeugnis, wenn sie unter Beachtung der Ursprungsregeln eines Vertragsstaates ursprungsbegründend erzeugt worden ist. In den Abkommen der EU mit den jeweiligen Ländern, sind in den Ursprungsprotokollen die Ursprungsregeln für jedes Produkt festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware bei der Produktion den Präferenzursprung erzielt.