Stand: 05.08.202215.9. Sicherheitsnovelle des Zolls

Aufgrund der zahlreichen terroristischen Anschläge in der jüngeren Vergangenheit, hat sich die weltpolitische Lage stark verändert. Dies hat auch Auswirkungen auf den freien Welthandel und den damit zusammenhängenden Warenverkehr. Den Zollverwaltungen wurde nun zusätzlich zum Schutz der Wirtschaft auch die verstärkte Kontrolle des Warenflusses in Bezug auf die allgemeine Sicherheit als neue Aufgabe übertragen.

Um diese neue Aufgabe erfolgreich bewältigen zu können, wurde ein modernes Risikomanagement eingeführt, mit dessen Hilfe potentielle Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem Warenverkehr frühzeitig erkannt werden sollen. Es soll verhindert werden, dass terroristische Netzwerke die logistischen Systeme der Wirtschaft für ihre Zwecke missbrauchen. Zu diesem Zweck soll der Europäische Zollkodex in zwei Schritten reformiert werden. Als ersten Schritt wurden bereits im Jahr 2005 sicherheitsrelevante Aspekte im Zollkodex einbezogen, welche seit Dezember 2006 durch Inkrafttreten der Zollkodex-Durchführungsverordnung Anwendung finden. Im Rahmen dieser ersten Reform wurde der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ – kurz „AEO“ für die englische Bezeichnung „Authorised Economic Operator“ - geschaffen. Darüber hinaus sind sämtliche Wareneingänge in die EU bzw. Warenausgänge aus der EU dem Zoll schon im Vorfeld im Rahmen von definierten Zeitfenstern anzumelden. Mit dieser Vorabinformation bestimmter Datensätze über die Warenlieferung, wird eine Risikoanalyse für die Bewertung ob eine physische Warenkontrolle durchgeführt werden soll, vorgenommen.

Der Status des AEO kann seit 2008 beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Es gibt drei Bewilligungstypen:

Unternehmen müssen nun je nach Aufgabengebiet entscheiden, welchen Typ des AEO Status für das eigene Unternehmen sinnvoll und eventuell notwendig ist. Unternehmen mit reiner Zollabfertigungstätigkeit werden nur den AEO-C benötigen. Hingegen sollten Dienstleister welche Waren bewegen, lagern, umschlagen etc. die Form des AEO-S beantragen. Unternehmen wie Speditionen, die sowohl Zollabfertigungen durchführen als auch Waren umschlagen und bewegen, sollten die kombinierte Form (AEO-C/S) wählen.

Der Status des AEO ist nicht zwingend notwendig für den internationalen Warenverkehr, sondern eine freiwillige Entscheidung des Unternehmens. Unternehmen sollten aber mit diesem Status Vorteile im Warenfluss (z.B. geringere physische Kontrollen durch den Zoll) in Anspruch nehmen können.

Weiters wurde durch die Einführung des UZK (Unionszollkodex) mit Mai 2016 für die Inanspruchnahmen von einer Reihe von zollrechtlichen Erleichterungen der AEO Status zwingend vorgeschrieben (zB die grenzüberschreitende Verzollung). Für andere Bereiche hingegen müssen „lediglich“ dieselben Kriterien wie der AEO erfüllt werden, ohne jedoch den Status selbst zu beantragen. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob in diesen Fällen dann nicht doch gleich der jeweilige AEO-Typ beantragt werden sollte.

Darüber hinaus wird der AEO im Rahmen von Gegenseitigkeit in anderen Ländern (z.B. USA, Japan, China, welche ebenfalls ein neues Risikomanagement für die Kontrolle des Warenflusses einführen) anerkannt und führt somit auch dort zu Vereinfachungen in Bezug auf Warenkontrollen.

Ob der AEO Status für das eigene Unternehmen überhaupt Vorteile bringt, ist von den eigenen geschäftlichen Verflechtungen des Unternehmens bzw. in weiterer Folge von der Tätigkeit der belieferten Kunden abhängig. Auch Unternehmen die nicht selbst in Länder außerhalb der EU exportieren, könnten durch die Tätigkeit Ihrer EU Kunden mit dem AEO Status konfrontiert werden. Durch das Ziel die internationale durchgängige Lieferkette vom Hersteller bis zum Endkonsumenten sicher zu gestalten, könnten auch in der EU sitzende Kunden vom österreichischen Lieferanten den Status einfordern. Eine Lieferkette gilt nur dann als sicher, wenn alle in der Kette Beteiligten (supply chain) geprüfte und sichere Unternehmen sind. Somit ist es durchaus denkbar, dass AEO Unternehmen von ihren in der EU sitzenden Lieferanten den Status verlangen, um nicht selbst die Vorteile beim Warenfluss und den damit verbundenen geringeren bzw. prioritär behandelten Zollkontrollen zu verlieren. Allerdings können nur jene Unternhemen den Status beantragen, die selbst internationale Warenimporte oder Exporte durchführen. Reine Inlands- und EU-Binnenmarkslieferanten müssen auf andere Weise garantieren, für Sicherheit im Warenfluss zu sorgen.

AEO-Zertifizierungen seit Jänner 2008

Seit Jänner 2008 können EU-Unternehmen den Status eines AEO beantragen. Dieser Status wird in Form von Zertifikaten bescheinigt. Bei der Bewertung des Antrages durch die Zollbehörden werden Aspekte die in den EU-Leitlinien geregelt sind, berücksichtigt. Je nach Typ des AEO-Zertifikates sind bauliche Sicherheitsmaßnahmen von Gebäuden, Zugangskontrollen, Überwachung des Warenflusses, Maßnahmen zur Datensicherung und des Datenschutzes, interne Kontrollsysteme, Zahlungsfähigkeit, das bisheriges Verhalten gegenüber den Zollbehörden bis hin zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung, maßgebliche Bewertungskriterien.

Kernstück des Antrags ist aber eine Selbstbewertung des Unternehmens, in Form eines vorgegebenen Frageborgens in den zuvor genannten Bereichen. Informationen zum Status, Antrag, Selbstbewertungsbogen und die EU Leitlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht:

www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll > Wirtschaft >zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)].

Vorabanzeigen

Wie eingangs schon erwähnt, ist eine weitere Maßnahme um die sichere Lieferkette zu gewährleisten, dass bereits im Vorfeld Informationen über die geplante Wareneinfuhr oder Warenausfuhr den Zollämtern mitgeteilt werden. Hierbei handelt es sich um sendungsspezifische Daten, welche es den Zollämtern ermöglichen sollen, die Ware bereits vor Eintreffen an der Grenze einer Risikoanalyse zu unterziehen. Je nach Warenart, Absender, Empfänger und anderen Kriterien, wird schließlich entschieden, ob eine physische Kontrolle durchgeführt wird. Diese Änderungen beeinflussen den Prozessablauf der Zollabfertigung nachhaltig. Der Status des AEO ist auch hier von Bedeutung, da diesem Personenkreis die Mittelung eines verkleinerten Datensatzes gewährt wird bzw. bei notwendigen Zollkontrollen vorrangig geprüft werden.

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