Stand: 12.12.202215.8. Verpackungsmaterial im Export

In Holzverpackungen können gefährliche Schädlinge verschleppt und eingeführt werden. Aus diesem Grund gelten in vielen Ländern besondere Vorschriften bei der Einfuhr von Holzverpackungen aus Massivholz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, die beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt werden. Ladungsträger und Verpackungsmaterialien aus Massivholz müssen vor Versand einer Behandlung unterzogen werden. Der IPPC-Standard (ISPM Nr. 15), ein internationaler, von der WTO akzeptierter Standard, beschreibt anerkannte Maßnahmen für die Behandlung von Holzverpackungen.

Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass immer mehr Länder Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen in Verpackungsmaterial einführen. Die Vorschriften in den einzelnen Ländern sind dabei unterschiedlich. Unter nachstehender Adresse finden Exporteure die Bestimmungen in den einzelnen Ländern in Bezug auf die Einfuhr von Holzverpackungen und Holzladeträgern:

https://www.ippc.int/en/core-activities/information-exchange/nro/

Holzverpackungen, welche gänzlich aus Holzwerkstoffen wie z.B. Sperrholz, Pressholz, Holzfaserplatten oder Furnier unter Nutzung von Leim, Hitze oder Druck hergestellt wurden, werden hingegen grundsätzlich als ausreichend verarbeitet betrachtet und stellen keinen Lebensraum für Schädlinge dar. Diese Verpackungen müssen nicht weiter behandelt werden.

Grundsätzlich werden folgende Behandlungsmethoden angewandt:

Weitere Behandlungsmethoden wie chemische Druckimprägnierung, technische Trocknung etc. sind je nach IPPC Mitgliedsland unterschiedlich zugelassen.

Der ISPM 15 Standard sieht neben der Behandlung auch vor, dass die Holzverpackung deutlich sichtbar, mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten mit folgenden Angaben zu markieren ist, wobei die Verwendung von roter oder oranger Farbe hiefür nicht erlaubt ist:

  1. Symbol der Ähre mit den Buchstaben IPPC
  2. Registrierungsnummer des Herstellers/Behandlers der Verpackung oder Exporteurs (Länderkennzeichen, Nummer)
  3. Behandlungsmethode (HT für Trocknung, MB für Begasung)

     

 

Um diese Markierungserfordernisse zu erfüllen, ist deshalb eine Registrierung des Behandlers/Herstellers des Verpackungsholzes oder gegebenenfalls des Exporteurs bei der zuständigen Behörde erforderlich. In Tirol ist diese Registrierung mittels Antrag beim Amt der Tiroler Landesregierung, amtlicher Pflanzenschutzdienst, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck vorzunehmen.

Wiederverwertetes, wiederverarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen. Der Behandler hat gem. §12 der geänderten Pflanzenschutzverordnung BGBL II 430/2019 Behandlungsbestätigung gem. nachstehendem Muster auszustellen.

  

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