Stand: 05.08.202215.6. Ablauf des Ausfuhrverfahrens

Durch Einführung der elektronischen Zollanmeldung ist es möglich, Ausfuhr- und Einfuhrzollanmeldungen über das Internet an das Zollamt zu senden und die Abfertigung abzuwickeln. Voraussetzung ist, dass sich die Ware bei Abgabe der Anmeldung an einem so genannten „zugelassenen Warenort“ befindet. Es kann jede Adresse und jeder Firmenstandort beim Zollamt als zugelassener Warenort registriert werden. Der Inhaber eines zugelassenen Warenortes muss auch nicht selbst über ein Zollprogramm verfügen, sondern kann sich auch von einem Zollagenten vertreten lassen. Im Falle einer Kontrollentscheidung kommt ein Zollbeamter zum zugelassenen Warenort um die Ware zu besichtigen.

Da die Anschaffung eines Zollprogramms meist sehr kostenintensiv ist, nehmen kleinere Exporteure üblicherweise den Service eines Zollagenten/Zollspediteurs in Anspruch. Nach elektronischer Übermittlung der Ausfuhrdaten vom Zollagenten an das Zollamt, prüft dieses die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und entscheidet über eine evt. Warenkontrolle. Falls keine Kontrolle angeordnet wird, gibt der Zoll wiederum elektronisch die Ausfuhr der Ware frei und übermittelt das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) an den Zollagenten. Das ABD begleitet die Ware bis zur EU Außengrenze (oder den Verladeort z.B. Flughafen) und wird dort der Ausgangszollstelle zur Bestätigung vorgelegt. Die Ausgangszollstelle überprüft, ob die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen und bestätigt elektronisch an das Ausfuhrzollamt den Austritt der Ware. Der Exporteur erhält direkt oder über den Zollagenten die Austrittsbestätigung als Exportnachweis für seine Buchhaltung.

Für die Errichtung eines zugelassenen Warenortes, muss dem Zollanmelder/Zollagenten vom Exportunternehmen ein unterschriebenes Stammdatenblatt für Warenorte im Zollverfahren, übermittelt werden (ZA 283) und das Stammdatenblatt für Kontaktpersonen am zugelassenen Warenort (ZA 284). Weitere Voraussetzung ist, dass immer im Zeitpunkt einer elektronischen Zollanmeldung diese Kontaktperson oder deren Vertretung am zugelassenen Warenort anzutreffen ist. Ebenso muss die angemeldete Ware bei Kontrollen vorgeführt werden können. Ein Entfernen der Ware vom Warenort oder die Verladung darf nach Übermittlung der Anmeldung erst nach der zollamtlichen Überlassung erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt eine Freigabe ca. 20-30 Minuten nach Abgabe der Anmeldung.

Umfangreiche Informationen zum e-Zoll Verfahren hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage veröffentlicht (https://www.bmf.gv.at/zoll/e-zoll/e-zoll.html

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