Stand: 05.08.202215.4. Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer

Die elektronische Ausfuhrzollanmeldung ist grundsätzlich bei jener Zollstelle abzugeben, die für den Ort des Ausführers örtlich zuständig ist (Ausfuhrzollstelle). Die örtliche Zuständigkeit kann durch verschiedene Kriterien bestimmt werden. Grundsätzlich ergibt sich die Zuständigkeit nach dem Wohn- oder Firmensitz des Ausführers, aber davon abweichend auch nach dem Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden (speditionelles Verladen ist nicht ausreichend).

Die Ausgangszollstelle (Zollamt an der EU Außengrenze) überwacht nur mehr den körperlichen Austritt der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet. Bei Waren, deren Sendungswert 3000 € nicht übersteigt und die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, kann die elektronische Ausfuhrzollanmeldung direkt bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden. Dafür kann jede EU Zollstelle als Ausfuhrzollstelle bestimmt werden.

Ein zollrechtlicher Ausführer kann die Person sein, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und diese bestimmt hat oder auch eine im Zollgebeit der Union ansässige Person, die Vertragspartner des Warenempfängers im Drittland ist.

 

 

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