Stand: 05.08.202215.1. Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht

Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an Abnehmer (Unternehmer und Privatpersonen) in Drittländern (alle Länder außerhalb der EU) verkaufen.

Warenlieferungen in Drittländer sind gem. §6(1) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist aber zwingende Voraussetzung, dass der Unternehmer einen Ausfuhrnachweis führt bzw. entsprechende Aufzeichnungen in der Buchhaltung (Buchnachweis) gemacht werden. Darüber hinaus muss die Rechnung einen Vermerk über die Steuerbefreiung tragen (z.B. „steuerfreie Ausfuhrlieferung“)

Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, ob die Ware in das Drittland versendet oder befördert wird. Versenden liegt vor, wenn ein Beauftragter (z.B. Spediteur, Post etc.) den Transport übernimmt. Dabei ist es unabhängig ob der österreichische Verkäufer oder der ausländische Käufer den Transport beauftragt. Beförderung bedeutet, dass den Transport der österreichische Verkäufer oder ausländische Abnehmer selbst durchführt. Der Verkauf an Touristen (ausländische Endverbraucher) wird durch strengere Vorschriften separat geregelt. Nähere Infos dazu im Kapitel 18 "Verkäufe an ausländische Touristen".

Versendung: Im Falle des Versandes durch den österr. Verkäufer ist es unerheblich, ob der Käufer im Inland oder Ausland ansässig ist. Wichtig für die Steuerbefreiung für Versandlieferungen ist nur, dass der liefernde Unternehmer die Kontrolle über die Verbringung der Ware ins Drittland hat und die Verbringung auch nachweisen kann. Als Ausfuhrnachweis dient im Versendungsfall grundsätzlich ein Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein, Konnossement oder deren Doppelstücke). Alternativ wäre auch eine zollamtliche Austrittsbestätigung oder eine Speditionsbescheinigung eines EU-Spediteurs als Nachweis möglich.

Beförderung: Wird der Gegenstand durch den inländischen Verkäufer oder ausländischen Abnehmer in das Drittland verbracht, ist der Ausfuhrnachweis immer durch eine zollamtliche Austrittsbestätigung zu führen. Sollte gem. Zollrecht eine Ausfuhrzollanmeldung nicht notwendig sein (z.B. mündliche Anmeldung – s. Punkt 15.2.), kann die notwendige Austrittsbestätigung vom EU Zollbeamten auch auf einer Ausfuhrbescheinigung U34 (s. Punkt 18.2.) angebracht werden. Darüber hinaus sollte der österreichische Lieferant bei Transport durch den Abnehmer auch stets prüfen und nachweisen können, dass es sich tatsächlich um einen ausländischen Abnehmer handelt. Als ausländischer Abnehmer gilt ein Abnehmer der keinen Sitz (Wohnsitz) im Inland hat oder eine ausländische Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, wenn die Zweigniederlassung das Umsatzgeschäft im eigenen Namen geschlossen hat.

Die Steuerbefreiung für Exportlieferungen kann bereits bei Beginn der Lieferung in Anspruch genommen werden, jedoch muss der Ausfuhrnachweis spätestens nach 6 Monaten beim Unternehmer einlagen.

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind Ausfuhrlieferungen in der Kz. 000 und in der Kz. 011 einzutragen.

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