Stand: 08.08.202214.9. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Montage- und Bauleistungen keine Waren in die Schweiz eingeführt, ist die eidgenössische Zollverwaltung nicht zuständig. Sofern der weltweite Jahresumsatz des österr. Unternehmers CHF 100.000,- (s. Kap. 14.7.) nicht übersteigt, ist auch keine Registrierung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in der Schweiz vorzunehmen. Als Folge dieser Regelung bleiben diese Leistungen in der Schweiz unversteuert. Allerdings kann eine freiwillige Registrierung von Vorteil sein, wenn Schweizer Vorsteuern aufgrund von Zukäufen in der Schweiz im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Abzug gebracht werden sollen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes von CHF 100.000,- weltweitem Jahresumsatz muss der österr. Unternehmer sich in der Schweiz steuerlich registrieren und Schweizer MWST verrechnen.

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