Stand: 08.08.202214.8. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung einer Montage- oder Bauleistung auch Waren (Montage-/Baumaterial) in die Schweiz eingeführt, besteht die Möglichkeit der Vereinfachung, im Rahmen der Einfuhrverzollung des Montagematerials auch die Besteuerung der Montage über die eidgenössische Zollverwaltung vorzunehmen. Der Vorteil ist, dass keine steuerliche Registrierung über einen Fiskalvertreter notwendig wird. Diese Vereinfachung ist nur möglich, wenn die weltweite Umsatzgrenze pro Kalenderjahr von CHF 100.000,- nicht überschritten wird (s. Kap. 14.7).

Für die Bewertung, auf Grundlage welcher Basis die Schweizer Einfuhrsteuer berechnet wird, ist zu unterscheiden:

  1. wird die Leistung an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer erbracht
  2. handelt es sich um eine Fahrnislieferung oder baugewerbliche Lieferung

Bei so genannten Fahrnislieferungen (Lieferungen, die nicht in Verbindung mit einer Liegenschaft oder einem im Grundbuch verankerten Recht stehen, z.B. Maschinen, Anlagen, Apparate, Zelte etc.) an einen Abnehmer, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (Unternehmer), bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem reinen Verkaufspreis der gelieferten Gegenstände (ohne Montage-/Einbaukosten). Voraussetzung ist weiters, dass der Verkaufspreis der Gegenstände und die Montagekosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.

Hingegen bemisst sich die Einfuhrsteuer derartiger Lieferungen an Endverbraucher oder nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen nach dem Entgelt (inkl. der Montage-/Einbaukosten).

Bei baugewerblichen Lieferungen wird die Einfuhrsteuer unabhängig vom Status des Empfängers wie folgt berechnet:

Wenn bei der Einfuhr Teile des Entgelts noch nicht angegeben werden können (z.B. noch unbekannte Montagekosten) oder die benötigten Gegenstände in mehreren Lieferungen eingeführt werden, ist die jeweilige Lieferung nur provisorisch zu verzollen. Innerhalb einer vom Einfuhrzollamt festgelegten Frist sind dann ein Antrag auf definitive Einfuhrabfertigung zu stellen und die Unterlagen (Rechnungen, Verträge) nachzureichen. Bei Einzelsendungen genügt auch die Vorlage der Schlussrechnung.

Für die Bewertung, wer Einführer der Gegenstände und somit Schuldner der Einfuhrsteuer bzw. in weiterer Folge zum Abzug der Schweizer Einfuhrsteuer berechtigt ist, ist wiederum die Verpflichtung einer steuerlichen Registrierung von Bedeutung (s. Kap. 14.7.):

  1. Wenn der österr. Leistungserbringer in der Schweiz steuerlich registriert ist, führt er die Gegenstände für sich selbst ein. Somit lautet die Rechnung auf den österr. Unternehmer unter der Adresse seines Schweizer Fiskalvertreters. Die Schweizer Einfuhrsteuer kann der österr. Unternehmer über seinen Fiskalvertreter wieder als Vorsteuer geltend machen.
  2. Ohne steuerliche Registrierung des österr. Leistungserbringers wird die Einfuhr im Namen des Schweizer Kunden vorgenommen und dieser kann – je nach Status – die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Neu ab 2016 ist auch, dass in der Zollanmeldung die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) des Schweizer Importeurs anzugeben ist. Um Verzögerungen bei der Abfertigung zu vermeiden, sollte diese daher bereits im Vorfeld beim Schweizer Kunden angefragt werden.

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