Stand: 12.09.202313.5. Zoll und Mehrwertsteuer

Die Schweiz gehört nicht zum Gebiet der Europäischen Union und ist daher zollrechtlich als Drittland zu behandeln, mit der Folge, dass Warenlieferungen beim österr. Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden müssen. Eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung (genaueres s. Kapitel 15) kann unterbleiben, wenn der Warenwert unterhalb von EUR 1.000,- und die Eigenmasse der Exportware unter 1000kg ist. Voraussetzung für die Befreiung von der Abgabe der Zollanmeldung ist aber, dass die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen in der Ausfuhr unterliegt (s. Punkt 15.3.).

Rechnungen für Warenlieferungen in Drittländer können NETTO (also ohne österr. UST) ausgestellt werden. Wichtig ist nur, dass die Ware ins Drittland befördert oder versendet wird und der österr. Verkäufer einen entsprechenden Nachweis darüber in der Buchhaltung führt. Die Form des Ausfuhrnachweis ist davon abhängig, wie die Ware in die Schweiz verbracht wird. Dabei kennt das Umsatzsteuergesetz zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Versand oder Beförderung. Ein Versand liegt stets vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten (Spedition, Frächter, Post etc.) durchgeführt wird, unabhängig davon, ob der Transportauftrag vom Verkäufer oder Käufer erteilt wird. Eine Berförderung hingegen liegt vor, wenn der notwendige Transport mittels eigenen Fahrzeuge entweder des österr. Verkäufers oder Schweizer Käufers abgewickelt wird.

Bei Versendung ist der Ausfuhrnachweis grundsätzlich durch einen Frachtbrief oder ähnlichem wie Konnossemente, Postaufgabebescheinigungen etc. zu führen. Diese Frachtpapiere müssen jedoch inhaltlich so ausgestaltet sein, dass eine Zuordnung zur Warenlieferung (Absender, Empfänger, Warenart, Menge) möglich ist. Speziell die Dokumente der KEP-Dienstleister (Kurier- Express- Pakete) erfüllen diese Anforderungen nicht oder nur teilweise. Der Exportnachweis in Form von Kopien des Frachtbriefes ist nicht möglich. Es muss zumindst eine Durchschrift sein. Alternativ kann auch eine von einem in der EU sitzenden Spediteur ausgestellte Speditionsbescheinigung als Nachweis dienen bzw. die zollamtliche Austrittsbestätigung der Grenzzollstelle.

Bei Beförderung hingegen, ist nur die zollamtliche Austrittsbestätigung der Außengrenzzollstelle als Ausfuhrnachweis anerkannt. Eigenbestätigungen und auch unterfertige Übernahmescheine wie Lieferscheine genügen grundsätzlich nicht.

Eine ausführliche Beschreibung zum Ausfuhrzollverfahren und die Voraussetzungen für die UST-Befreiung finden Sie im Kapitel 15.

Im Zuge des Grenzübertritts der Ware, muss diese beim Schweizer Zoll gestellt und in ein Zollverfahren überführt werden. Dabei ist eine Zollanmeldung abzugeben und es sind die notwendigen Dokumente dem Zoll vorzulegen. Neu ab 2016 ist auch die obligatorische Angabe der UID-Nummer des Schweizer Empfängers (Unternehmer-Identifikationsnummer). Falls diese Nummer aus den Papieren nicht hervorgeht, muss der Zollagent diese erst beim Kunden einholen.

Durch Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) werden vom Schweizer Zoll die Einfuhrabgaben berechnet und eingehoben. Diese setzen sich zusammen aus Zoll und Einfuhrsteuer (Normalsatz 7,7%, vergünstigter Satz 2,5%). Die Höhe des Zolls ist unterschiedlich je nach Art der Ware, jedoch können EU Ursprungswaren aus dem industriell-gewerblichen Bereich (Kapitel 25-97 des Zolltarifs) zollfrei in der Schweiz eingeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ware durch ausreichende Be- und Verarbeitung in der EU, den Präferenzursprung EU erzielt hat und dies auch dem Schweizer Zoll nachgewiesen wird. Informationen zum Präferenzursprung bzw. den Möglichkeiten dies nachzuweisen finden Sie im Kapitel 17.

Präferenzzölle werden auch für eine Reihe von Agrarwaren und deren Folgeprodukte (Kapitel 1-24 des Zolltarifs) gewährt.

Die für die Einfuhr in der Schweiz notwendigen Dokumente können im Länderreport Schweiz nachgelesen werden (www.wko.at/awo/ch) [Pfad: Publikationen > Länderreport]).

Die Höhe der Schweizer Einfuhrabgaben kann im elektronischen Schweizer Zolltarif (www.tares.ch) abgefragt werden oder auch in der Market Access Database der Europäischen Kommission (s. Punkt 16.4.).

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