Stand: 12.09.202313.3. Lieferkonditionen (Incoterms)

Von besonderer Bedeutung ist die Vereinbarung einer Lieferbedingung im Kaufvertrag, welche die Kosten und Gefahren für den notwendigen Transport zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung einer Lieferkondition, sollten die INCOTERMS 2020 verwendet werden, welche normiert die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell sollten die korrekten, definierten und präzisen Abkürzungen der INCOTERMS-Klauseln verwendet werden (z.B. „EXW“ statt „ab Werk“) . Eine Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 und 2020 finden Sie unter Kapitel 4 dieses Handbuches und unter folgender Adresse:

www.icc-austria.org [Pfad: Außenhandel und Recht > Incoterms].

Die Lieferkondition „DDP“ (Delivered Duty Paid, also „Lieferung frei Haus verzollt und versteuert“) würde eine zwingende steuerliche Registrierung des österr. Lieferanten in der Schweiz zur Folge haben.

Wenn aber der österr. Lieferant die Ware auf seine Rechnung in der Schweiz "verzollen" will, jedoch die Schweizer Einfuhrsteuer der Schweizer Käufer tragen soll, wäre „DDP exkl. Einfuhrsteuer und sonstiger Abgaben“ zu vereinbaren.

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