Stand: 08.08.202212.8. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer

Bei einer Reihe von Leistungen an Endverbraucher liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort im anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Bauarbeiten auf einem deutschen Grundstück oder eine Personenbeförderung in Frankreich oder bei Reparaturarbeiten an Gegenständen in Spanien). Diese Leistungen sind daher mit der USt des Landes des Auftraggebers zu verrechnen und die USt ist an den jeweiligen ausländischen Fiskus abzuführen. Als Konsequenz dieser Bestimmung benötigt der österreichische Leistungserbringer eine steuerliche Registrierung im Land der Leistungserbringung oder er wendet den EU-OSS als einzige Anlaufstelle in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht an (s. Kap. 12.6.)

Details zum EU-OSS finden Sie hier: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS/Welche-Umsaetze-koennen--ueber-den-EU-OSS-erklaert-werden.html

Sollte eine steuerliche Registrierung im Land der Leistungserbringung notwendig sein, ergeben sich für den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten sowie die Führung von Aufzeichnungen, die periodische Abrechnung und Abfuhr der USt, die Abfassung der USt-Jahreserklärung und evt. INTRASTAT-Eingangsmeldungen.

Die Höhe der aktuellen ausländischen Steuersätze ist in der Tabelle in Kap. 11.1. gelistet. Für alle anderen, nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerbaren Leistungen (s. Kap. 12.6.), gilt der österreichische Unternehmerort als Leistungsort und es werden dem ausländischen Kunden 20% österreichische USt verrechnet und diese in Österreich abgeführt.

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