Stand: 08.08.202212.6. Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen

Lohnsteuer:
Für entsendete Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer in der Regel weiterhin in Österreich abgeführt, sofern die Dauer des Aufenthalts im jeweiligen Tätigkeitsland 183 Tage im Kalenderjahr/Steuerjahr/12-Monats-Zeitraum (abhängig je nach Doppelbesteuerungsabkommen DBA) nicht übersteigt und die Vergütung nicht von einer ausländischen Betriebsstätte (im Sinne einer festen Einrichtung) getragen wird (sog. "Monteurklausel"). Für die Berechnung gelten alle Tage, an denen der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat körperlich anwesend war, auch wenn das nicht volle Tage waren bzw. es sich nur um An- oder Abreisetage gehandelt hat. Weitere Informationen dazu finden sich im jeweiligen DBA.

Zudem fallen Entsendungen, die jeweils ununterbrochen über einen Zeitraum von einem Monat hinausgehen an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt, eventuell unter die "lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit".

Umsatzsteuer:
Für die Bewertung, ob für eine gewerbliche Tätigkeit österreichische USt oder die USt des Auftraggebers in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung festgestellt werden. Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze.

Seit 01. Jänner 2010 gilt innerhalb der EU eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B). Unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsort immer jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat ("Empfängerort-Prinzip"). Darüber hinaus geht in der EU als Vereinfachung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über ("Reverse Charge-System"). Der Rechnungsleger hat keine steuerlichen Verpflichtungen im Mitgliedstaat der Leistung.

Allerdings gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen. Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (Erschließung von Grundstücken oder Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen). Hier gilt als Leistungsort immer jener Ort, wo das Grundstück gelegen ist.

Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen:

Wichtig zu beachten ist auch, dass bei Leistungen an Endkonsumenten (B2C) grundsätzlich der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat) als steuerlicher Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und Güterbeförderung, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten, Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen (Empfängerort ist Leistungsort) und einige mehr.

Bei bestimmten Dienstleistungen, die an Endkonsumenten erbracht werden, gibt es mit dem sog. "One Stop Shop (EU-OSS)" eine gewisse Vereinfachung. Über das elektronische EU-OSS-Portal kann die in der EU für bestimmte Dienstleistungsumsätze anfallende USt erklärt und an das österreichische Finanzamt überwiesen werden. Das österreichische Finanzamt leitet die USt-Beträge an den jeweiligen Mitgliedsstaat, in dem die USt fällig wird, weiter. So kann sich das dienstleistungserbringende Unternehmen die steuerliche Registrierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten ersparen. Die Registrierung zum EU-OSS erfolgt über Finanz Online. Mit der Umstellung des innergemeinschaftlichen Versandhandels wurde aus dem ehemaligen "Mini-One-Stop-Shop - MOSS" (bis 30. Juni 2021) der EU-OSS. Registrierungen zum MOSS vor dem 01. Juli 2021 bleiben auch nach dem 30. Juni 2021 aufrecht.

Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung = Mischung aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein österreichischer Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen interpretiert werden, in denen der Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist. Bei der Verrechnung einer im anderen Mitgliedstaat steuerbaren Leistung, muss zwischen Unternehmern und Endverbrauchern unterschieden werden.

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