Stand: 08.08.202212.4. Gewerberecht

Das Gewerberecht ist in allen EU-Staaten unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich sind jedoch österreichische Unternehmer im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dass hierfür sofort eine Betriebsstätte gegründet werden muss. Für die Ausübung des Gewerbes und das Durchführen von Aufträgen können auch Mitarbeiter entsendet werden.

Voraussetzung für das grenzüberschreitende Arbeiten ist aber, dass es sich um bestellte Arbeiten handelt, welche bereits am Heimatstandort akquiriert worden sind. Die Schaffung einer festen Einrichtung im anderen Mitgliedstaat (auch Bestell- und Kundenbetreuungsbüros) setzt üblicherweise bereits die Gewerbeberechtigung und -anmeldung in diesem Staat voraus.

Für das temporäre Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat gelten gewerberechtlich die Anforderungen des Tätigkeitsstaates, wobei die meisten Tätigkeiten (insbesondere im Handwerk) aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie ausgeübt werden können. Sollte im anderen Mitgliedstaat die Ausübung des Gewerbes an Befähigungen gebunden sein, gelten diese danach als nachgewiesen, wenn das jeweilige Gewerbe auch in Österreich reglementiert ist. Für den Fall, dass das betreffende Gewerbe aber in Österreich frei ausgeübt werden kann, jedoch im anderen EU-Staat Zulassungsvoraussetzungen unterliegt, genügt prinzipiell eine einjährige Selbständigkeit in Österreich für die Ausübung dieses Gewerbes im anderen Mitgliedstaat.

Vor Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit ist aber auch bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu prüfen, ob spezielle gewerberechtliche Anzeigepflichten im Tätigkeitsstaat bestehen (z.B. "Dienstleistungsanzeige" in Deutschland).

Für Gesundheitsberufe bzw. Makler- und Vermittlertätigkeiten gelten oftmals zusätzliche Anerkennungsbestimmungen bzw. Eintragungs- und Registrierungspflichten.

Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde in jedem EU-Staat ein sog. "Einheitlicher Ansprechpartner" installiert, der in allen Fragen des grenzüberschreitenden Arbeitens kontaktiert werden kann. Über diesen Ansprechpartner können teilweise auch die notwendigen Anzeigen (z.B. Dienstleistungsanzeige) durchgeführt werden bzw. wird der Einheitliche Ansprechpartner den Kontakt zu den betreffenden Behörden herstellen. Die Liste der Einheitlichen Ansprechpartner in allen EU-Ländern ist auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Die österreichischen AußenwirtschaftsCenter unterstützen auch gerne - Kontaktdaten:

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