Stand: 08.08.202212.2. Einreise und Aufenthalt für EU/EWR-Bürger

EU-Bürger benötigen für den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der EU keinerlei Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen. Eventuelle Meldepflichten bei Aufenthalten über 90 Tagen sind aber zu beachten. Bei Übernachtungen in Hotels ist die Meldepflicht in der Regel durch die Registrierung im Hotel erfüllt.

Staatsbürger aus Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR) und der Schweiz haben ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, müssen aber nach drei Monaten eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Viele Mitgliedstaaten der EU fordern von ausländischen Unternehmen vor einer Entsendung die Abgabe einer Meldung über den Einsatzort und über das entsendete Personal ("Entsendemeldung"). Hierzu sind oftmals spezielle Formulare zu verwenden.

Arbeitsrecht und Entlohnung folgen idR den Bestimmungen des Gastlandes.

Kroatien hat im Zuge seines EU-Beitritts Übergangsfristen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit hinnehmen müssen. Die Beschränkungen während der Übergangsfristen wendete auch Kroatien gegenüber Österreich an. Seit 1. Juli 2020 jedoch benötigen österreichische Arbeitnehmer, die nach Kroatien entsendet werden, keine Arbeitsgenehmigung in Kroatien mehr. Sonstige Bestimmungen, wie etwa die Mitführungspflicht des A1-Formulars oder die Durchführung einer Entsendemeldung, müssen jedoch beachtet werden.

Achtung Brexit: Mit Ende der Übergangsfrist sind seit 1. Jänner 2021 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich die EU-Grundfreiheiten weggefallen. Daher sind einerseits bei der Einreise in das Vereinigte Königreich eventuell Aufenthaltsbewilligungen/Visa notwendig und können andererseits Österreicher Dienstleistungen im Vereinigten Königreich nicht mehr unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher ausgeübt werden. Für österreichische Dienstleistungen im Vereinigten Königreich gelten nun britische Regelungen und nicht mehr die EU-Entsende-, Durchsetzungs- und Berufsanerkennungsrichtlinie.

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